Warnmarkierung Oralite 5821BF - 380 mm Breite
Die richtige Warnmarkierung auf Begleitfahrzeugen für Großraum- und Schwertransporte ist Grundvoraussetzung für beste Erkennbarkeit des Transportkonvois im Straßenverkehr.
ORALITE® 5821BF High Intensity Fleet Marking Grade ist speziell für diesen Einsatzzweck entwickelt und erfüllt die Vorgaben des Merblatts über die Ausrüstung von privaten Begleitfahrzeugen zur Absicherung von Großraum- und Schwertransporten.
Ein Anwendungspaket besteht aus jeweils rechts- und linksweisender Markierung in der angegebenen Rollenlänge!
Breite: 380 mm
Streifenbreite: 180 mm
Rollenlänge: 1 m, 2 m, 5 m, 10 m oder 50 m
Farben: weiß/rot
Haltbarkeit: 5 Jahre
Eigenschaften: RA2 Aufbau B (ehemals Typ II)
Zugelassen für Begleitfahrzeuge BF3, BF3-Plus sowie BF4.
Aus produktionstechnischen Gründen ist es uns nicht möglich, die Schraffur rechts/links jeweils an der gleichen Stelle abzulängen. Es kann daher zu einem geringfügigen Verschnitt von ca. 70 mm kommen. Bitte berücksichtigen Sie die bei der Ermittlung Ihres Mengenbedarfs.
Absicherung von Großraum- und Schwertransporten
Beste Erkennbarkeit von Begleitfahrzeugen
Großraum- und Schwertransporte überschreiten in ihren Abmessungen bzw. Gewichten die üblichen Grenzen des Straßenverkehrs in Deutschland und stellen somit eine Gefahr für die Sicherheit dar.
Daher ist die Absicherung solcher Transporte durch Begleitfahrzeuge vorgeschrieben. Die technische Ausstattung dieser Begleitfahrzeuge ist im ‚Merkblatt über die Ausrüstung von privaten Begleitfahrzeugen
zur Absicherung von Großraum- und Schwertransporten‘ durch den Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur geregelt.
Die Einhaltung dieser Vorgaben gewährleistet eine optimale Wahrnehmung der Begleitfahrzeuge und stellt sicher, dass die Gefahren des Großraum- bzw. Schwertransports von unbeteiligten Verkehrsteilnehmern erkannt werden.
Für die Warnmarkierung der Begleitfahrzeuge darf aufgrund der optimierten Sichtbarkeit ausschließlich retroreflektierende Folie der Klasse RA2 auf Basis der Glaskugetechnologie (Aufbau B) in weiß/rot verwendet werden.
Die Folien müssen die Vorgaben der DIN 67520 für die spezifischen Rückstrahlwerte erreichen und die Anforderungen an Aufsichtfarben der DIN 6171 erfüllen. Ferner sind folgende Mindestabmessungen zu gewährleisten:
B = 180 mm
D > 175 mm
α = 45°
Begleitfahrzeuge im Sinne dieses Merkblattes sind Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-masse von maximal 3,5 t mit aufgesetzter Wechselverkehrszeichen-Anlage (WVZ-Anlage), die speziell für die Absicherung
von Großraum- und Schwertransporten gebaut wurden und auf Anordnung der Straßenverkehrsbehörden eingesetzt werden.
1. Ausstattung
1.1 Begleitfahrzeug, nach hinten wirkende WVZ-Anlage mit 3 oder 11 Verkehrszeichen
Begleitfahrzeuge müssen außen wie folgt ausgerüstet sein:
1.1.1 nach hinten wirkende WVZ-Anlage mit 3 Verkehrszeichen (BF 3)
- WVZ-Anlage klapp- oder abdeckbar als Dachaufsatz zum rückwärtigen Abstrahlen der StVO-Zeichen 101, 276, 277 mit integrierten Leuchten für gelbes Blinklicht3
- rot-weiß-schraffierte retroreflektierende, die WVZ-Anlage einschließende Fahrzeugrück-front in Folie Typ RA2/Aufbau B, wobei die Grundfläche zwischen den schraffierten Bereichen weiß sein muss
- klappbares / abnehmbares Schild „Schwertransport“ (schwarze Schrift auf weißem Grund), welches auf der Rückfront in der unteren Hälfte der Grundfläche platziert werden muss
- Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) nach § 52 Absatz 4 Nummer 4 StVZO unter Beachtung der geometrischen Sichtbarkeit und der Beeinträchtigung (Überstrahlung) der WVZ-Anlage.
1.1.2 nach hinten wirkende WVZ-Anlage mit 11 Verkehrszeichen (BF 3plus)
- WVZ-Anlage klapp- oder abdeckbar als Dachaufsatz zum rückwärtigen Abstrahlen der StVO-Zeichen 101, 222-10, 222-20, 250, 274-54, 274-56, 274-58. 274-60, 274-62, 276, 277 mit integrierten Leuchten für gelbes Blinklicht
- rot-weiß-schraffierte retroreflektierende, die WVZ-Anlage einschließende Fahrzeugrückfront in Folie Typ RA2/Aufbau B, wobei die Grundfläche zwischen den schraffierten Bereichen weiß sein muss
- klappbares / abnehmbares Schild „Schwertransport“ (schwarze Schrift auf weißem Grund), welches auf der Rückfront in der unteren Hälfte der Grundfläche platziert werden muss
- Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) nach § 52 Absatz 4 Nummer 4 StVZO unter Beachtung der geometrischen Sichtbarkeit
1.2 Begleitfahrzeuge nach vorne und seitlich wirkende WVZ-Anlage mit 11 Verkehrszeichen (BF 4)
Begleitfahrzeuge müssen außen wie folgt ausgerüstet sein:
- Das Begleitfahrzeug in einheitlicher Farbgestaltung „gelb“ (RAL 1016, Schwefelgelb) ist mit seitlichen Konturmarkierungen „weiß“ gemäß § 53 Absatz 10 StVZO (ECE 104) auszustatten
- WVZ-Anlage klapp- oder abdeckbar als Dachaufsatz zum nach vorne und seitlichem Abstrahlen (seitliche Platzierung der WVZ-Anlage in Fahrzeugmitte oder an der A-Säule beginnend) der StVO-Zeichen 101, 222-10, 222-20, 250, 274-54, 274-56, 274-58. 274-60, 274-62, 276, 277 mit integrierten Leuchten für gelbes Blink- oder Blitzlicht
- Front: rot-weiß-schraffierte retroreflektierende, die WVZ-Anlage einschließende Fahrzeugfront in Folie Typ RA2/Aufbau B, wobei die Grundfläche zwischen den schraffierten Bereichen weiß sein muss
- Seite: rot-weiß-retroreflektierende um die WVZ-Anlage, einschließlich die Fahrzeugseite in der Breite der WVZ in Folie Typ RA2/Aufbau B, wobei die Fläche zwischen den schraffierten Bereichen weiß sein muss, die rot-weiße Folie muss abnehmbar sein
- Rückfront: Kennzeichnung der Rückfront wie Begleitfahrzeug gemäß 1.1
- klappbares / abnehmbares Schild „Schwertransport“ (schwarze Schrift auf weißem Grund, retroreflektierend), welches auf der Rückfront, der Front im Bereich der Motorhaube und seitlich auf der weißen Fläche zwischen den schraffierten Bereichen auf beiden Seiten platziert werden muss
- Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) nach § 52 Absatz 4 Nummer 4 StVZO unter Beachtung der geometrischen Sichtbarkeit
- Ausstattung mit 4 über die Längsseite verteilten nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungsleuchten gemäß § 51a Absatz 6 StVZO (Richtlinie 76/756/EWG)